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Präsident der Reichskulturkammer Joseph Goebbels (1933-1945)
Die Reichskulturkammer wurde im September 1933 gegründet um alle Kulturformen gleich zu schalten. Die Mitgliedschaft in der RKK war rein obligatorisch und Personen die ihre Mitgliedschaft beendeten, konnten ihre Arbeit nicht mehr fortsetzen.
Aufbau der RKK Reichskammer der bildenden künste Reichsfilmkammer Reichsmusikkammer Reichspressekammer Reichsrundfunkkammer Reichsschriftumskammer Reichstheaterkammer
Aufgaben der RKK Die Reichskulturkammer war für die staatliche Überwachung, Kontrolle und Organisation der Kultur zuständig. Personen die Kunst- oder Kulturschaffende waren, mussten der zuständigen Einzelkammer angehören. Auch hier war ein Ariernachweis nötig, um nicht ausgeschlossen oder überhaupt aufgenommen zu werden. Geeignete Kunst wurde von der RKK als "gesund" und "artgemäs" definiert.
Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933
§ 1. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird beauftragt und ermächtigt, die Angehörigen der Tätigkeitszweige, die seinen Aufgabenkreis betreffen, in Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenzufassen.
§ 2. Gemäß § 1 werden errichtet: 1. eine Reichsschrifttumskammer, 2. eine Reichspressekammer, 3. eine Reichsrundfunkkammer, 4. eine Reichstheaterkammer, 5. eine Reichsmusikkammer, 6. eine Reichskammer der bildenden Künste.
§ 3. Bei Errichtung der im § 2 bezeichneten Kammern sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für das Filmgewerbe durch das Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 483) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bereits erlassen sind.
§ 4. Die Errichtung der Kammern hat sich innerhalb der Richtlinien zu halten, die für den berufsständischen Aufbau von der Reichsregierung beschlossen werden.
§ 5. Die im § 2 bezeichneten Körperschaften werden gemeinsam mit der vorläufigen Filmkammer, die den Namen Reichsfilmkammer erhält, zu einer Reichskulturkammer vereinigt. Die Reichskulturkammer steht unter der Aufsicht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 6. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichswirtschaftsminister werden ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung der Bestimmung der Gewerbeordnung in Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bringen.
§ 7. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, auch ergänzender Art, zu erlassen. Die Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, durch die finanzielle oder gewerbliche Belange des Reiches berührt werden, bedürfen der Zustimmung des Reichsfinanzministers beziehungsweise des Reichswirtschaftsministers.
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