Vorkriegsgeschichte Vertrag von Versailles II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.
II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.

Artikel 27
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands In südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen Belgien und dem Kreis Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.

2. Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der französischen Grenze vom 18. Juli 1870.

3. Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem in Teil III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten Vorbehalten.

6. Mit der Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des ungefähr 8 km östlich von Neustadt liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreich-Schlesien.

7. Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung bis zu dem Punkt wo die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz) trifft, von dort in nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis zur Warthe (Warta) an einem Punkt 7 km westlich Birnbaum (Miedzychód), von dort in nordöstl. Richtung zur Netze (Notec), deren Lauf aufwärts bis zur Mündung des Küddow (Gwda) südlich von Schneidemühl (Pila), von dort in nordöstl. Richtung bis zur Ostsee an einem Punkt etwa 20 km westlich der Halbinsel Hela (Hel). Durch diese Grenzziehung fielen beinahe die ganze Provinz Posen und der größte Teil der Provinz Westpreußen an Polen. Über Oberschlesien vgl. Artikel 88.

8. Mit Dänemark: Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen die Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung des Memellandes (Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks Allenstein vgl. Artikel 94-98.

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