Bleiben sie aktuell. Jetzt unseren Newsletter abonnieren!
| III. Teil (Artikel 31-117). Politische Bestimmungen über Europa. |
|
Erster Abschnitt. Belgien. Artikel 31 Deutschland erkennt an, daß die Verträge vom 19. April 1839, die die Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beachtung aller Abkommen, die zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen von Belgien und von Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839 getroffen werden können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu solchen Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen verlangt werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, ihnen beizutreten. Artikel 32 Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das gesamte strittige Gebiet von Moresnet (sogenanntes Neutral-Moresnet) an. Artikel 33 Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der Straße von Lüttich nach Aachen; der Teil dieser Straße am Rande dieses Gebietes gehört zu Belgien. Artikel 34 Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy. Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben. Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Volksabstimmung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet. Zweiter Abschnitt. Luxemburg. Artikel 40 Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören. Es verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Betriebes der Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten bezüglich des Großherzogtums getroffen werden. Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer. Artikel 42 Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich dieses Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu errichten. Artikel 43 Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und die Aufrechterhaltung irgendwelchen materieller Vorkehrungen für eine Mobilmachung untersagt. Artikel 44 Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als feindliche Handlung gegenüber den Signatarmächten dieses Vertrages und als Versuch der Störung des Weltfriedens betrachtet werden. Vierter Abschnitt. Saarbecken. Artikel 45 Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und in Anrechnung auf den Betrag der völligen Wiedergutmachung von Kriegsschäden, die Deutschland schuldet, tritt letzteres an Frankreich das vollständige und unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ab, wie dieses im Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht frei von allen Schulden und Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über. Artikel 49 Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung des oben [Artikel 48] genau festgesetzten Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Bevölkerung dieses Gebietes aufgefordert werden, sich für diejenige Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten wünscht. Anlage. Kap. 2. § 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben. Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen. Die hohen vertragschließenden Mächte haben die moralische Verpflichtung anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen den Willen der Bevölkerung von Elsaß und Lothringen begangen hat, die von ihrem Vaterland trotz der feierlichen Proteste ihrer Vertreter in der Versammlung von Bordeaux abgetrennt worden sind. Sie sind einig über die folgenden Artikel: Artikel 51 Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871 unterzeichneten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mal 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder unter die französische Staatshoheit getreten. Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871 enthalten, treten wieder in Kraft. Artikel 55 Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von allen öffentlichen Schulden an Frankreich zurück unter den Bedingungen, die in Artikel 255 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind. Artikel 56 In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich in Besitz von allen Gütern und allem Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus diesem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben ... Artikel 65 Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine Dauer von sieben Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung einheitlich organisiert ... Sechster Abschnitt. Österreich. Artikel 80 Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie streng in den durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen als unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes. Siebenter Abschnitt. Tschechoslowakischer Staat. Artikel 81 Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschechoslowakischen Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpaten einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen. Artikel 83 Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei auf das Hultschiner Ländchen. Achter Abschnitt. Polen. Artikel 87 Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf die an Polen abgetretenen Gebiete. Artikel 88 Im größten Teil Oberschlesiens werden die Bewohner aufgerufen, durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen. Anlage. § 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in § 2 vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung unterliegenden Bezirk zu verlassen ... Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen ... § 2. Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit einer internationalen Kommission von vier von den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt ... Artikel 89 Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen, Beschränkungen und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder günstigere Behandlung genießt, als Polen sie bietet. Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren befreit sein ... Neunter Abschnitt. Ostpreußen. Artikel 94-98 Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen den Regierungsbezirk Allenstein umfassend) und im nordöstlichen Teil Westpreußens wird eine Abstimmung der Einwohner über die künftige Zugehörigkeit zu Ostpreußen oder Polen stattfinden. .Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen. Elfter Abschnitt. Die Freie Stadt Danzig. Artikel 100 Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet Danzigs und der Weichsel(Wisla)mündung. Artikel 102 Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur Freien Stadt zu erklären. Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt. Artikel 103 Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig ernannten Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt. Der Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der Freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden Abmachungen und Vereinbarungen ergeben. Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig. Artikel 104 Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit in Kraft treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt erfolgt, soll zwischen der polnischen Regierung und der genannten in Aussicht genommenen Freien Stadt getroffen werden: 1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und eine Freizone im Hafen einzurichten; 2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen Anlagen im Gebiet der Freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind; 3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern ... Zwölfter Abschnitt. Schleswig. Artikel 109, 110 Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch Abstimmung über die Festsetzung der Grenze zwischen Deutschland und Dänemark entscheiden. Dreizehnter Abschnitt. Helgoland. Artikel 115 Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört, die von den genannten Regierungen festgesetzt wird ... Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage wiederherstellen. Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten. Artikel 116 Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, dessen Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten ... Artikel 117 Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen. Kommentare (0)
![]() |