Bleiben sie aktuell. Jetzt unseren Newsletter abonnieren!
| IV. Teil (Artikel 119-158). Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands. |
|
Artikel 118 Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber zustanden. Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Annahme der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung der aus den verstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen sind oder werden. Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen der folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen. Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien. Artikel 119 Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine überseeischen Besitzungen. Artikel 120 Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen Reiches oder irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten geht unter den in Artikel 257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Bedingungen auf die Regierung über, die die Regierungsgewalt in diesen Gebieten ausübt ... Zweiter Abschnitt. China. Artikel 128 Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolls nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungen ... Artikel 132 Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen Konzessionen in Hankau und Tientsin gegenwärtig beruhen ... Dritter Abschnitt. Siam. Artikel 135 Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen zwischen ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden Rechte, Ansprüche und Vorrechte einschließlich aller Rechte der Konsulargerichtsbarkeit in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen an. Vierter Abschnitt. Liberia. Artikel 138 Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen von 1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht der Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia. Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch an allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen werden könnten. Fünfter Abschnitt. Marokko. Artikel 141 Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und durch die deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder Kontrakte, die von ihm mit dem scherifischen Reiche getroffen worden sind, gelten seit dem 3. August 1914 als aufgehoben ... Sechster Abschnitt. Ägypten. Artikel 147 Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten und verzichtet auf die Kapitulationen in Ägypten ... Achter Abschnitt. Schantung. Artikel 156 Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte, Ansprüche und Vorrechte - insbesondere auf die, welche das Gebiet von Kiautschou, Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische Kabel betreffen -, welche es auf Grund des zwischen ihm und China am 6. März 1898 abgeschlossenen Vertrages sowie aller anderer Vereinbarungen bezüglich der Provinz Schantung erworben hat ... Kommentare (0)
![]() |