Vorkriegsgeschichte Vertrag von Versailles IX. Teil (Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.
IX. Teil (Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für den Unterhalt aller alliierten und assoziierten Armeen in den besetzten deutschen Gebieten Tage der Unterzeichnung des Waffenstillstandes, dem 11. November 1918 ab ...
Artikel 260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland für sich oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages auszusprechen hat, kann die Wiedergutmachungskommission innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab verlangen, daß die deutsche Regierung alle Rechte und Interessen erwirbt, welche deutsche Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen Unternehmung oder an irgendeiner Konzession in Rußland, in China, in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien, in der Türkei. in den Besitzungen und Nebenländern dieser Staaten oder in einem Gebietsteile besitzt, welcher bisher Deutschland oder seinen Alliierten gehörte und welcher von Deutschland oder seinen Alliierten an irgendeine Macht abgetreten oder gemäß dem vorliegenden Vertrag von einem Mandatar verwaltet werden muß. Andererseits muß die deutsche Regierung binnen 6 Monaten von der Stellung der Forderung ab alle diese Rechte und Interessen und alle gleichartigen Rechte und Interessen, die die deutsche Regierung selbst besitzt, auf die Wiedergutmachungskommission übertragen ...
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