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| V. Teil (Artikel 159-213). Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte. |
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Artikel 160 1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als sieben Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen umfassen. Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres der Staaten, die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann überschreiten, einschließlich Offiziere und das Personal des Depots. Das Heer soll ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Gebiets und als Grenzschutz verwandt werden. Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe, einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf viertausend nicht überschreiten. 3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei Armeekorps-Kommandos zusammengefaßt sein. Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefaßten Streitkräften oder von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die Kriegsvorbereitung ist verboten. Der deutsche Große Generalstab und alle ähnlichen Behörden werden aufgelöst und dürfen in keinerlei Form wieder aufgestellt werden ... Artikel 168 Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem Kriegsmaterial darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen, deren Lage den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte mitgeteilt und von ihnen gebilligt ist. Sie behalten sich das Recht vor, die Anzahl derselben einzuschränken ... Artikel 170 Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach Deutschland ist streng verboten. Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden Ländern. Artikel 171 Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen Gasen oder ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt. Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung, Lagerung und den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel bestimmt sind. Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind, ist Deutschland ebenfalls verboten. Artikel 173 Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft. Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung gebildet und ergänzt werden. Artikel 174 Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für die Dauer von zwölf Jahren. Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr als 50% der Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer 1 des Artikel 160 dieses Vertrages festgesetzt ist. Artikel 175 Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen sich verpflichten, in ihr mindestens bis zum Alter von 45 Jahren zu dienen. Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, mindestens 25 Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ... Artikel 180 Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die auf deutschem Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des Rheins liegen, müssen abgerüstet und geschleift werden ... Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands bleibt i seinem jetzigen Zustand bestehen. Artikel 181 Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an dürfen die deutschen in Dienst befindlichen Seestreitkräfte nicht mehr betragen als: 6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6 kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche Zahl von Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel 190 vorgesehen. Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein. Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt oder für Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige Vertrag nicht das Gegenteil bestimmt. Artikel 183 Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke der deutschen Kriegsmarine, einschließlich der Schiffsbesatzungen, Küstenverteidigung, Signalstationen, Verwaltung und des sonstigen Landdienstes, 15.000 Mann nicht überschreiten, einschließlich der Offiziere und Mannschaften aller Grade und Dienstzweige. Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht überschreiten. Artikel 190 Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen Einheiten gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages ... Artikel 194 Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und Deckoffizieren für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig laufenden Jahren, bei Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf laufenden Jahren eingegangen werden muß ... Artikel 198 Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder Marine-Luftstreitkräfte umfassen ... Kommentare (0)
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