Vorkriegsgeschichte Vertrag von Versailles VIII. Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.
VIII. Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.
Artikel 231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Artikel 232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher bestimmt sind ... [Anlage I: Ausnahmslos alle von Zivilpersonen erlittenen Schäden, Kriegsgefangenen durch schlechte Behandlung zugefügte Schäden, Rentenzahlungen an überlebende militärische Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien von Militärangehörigen u.a.m.]

Artikel 233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von Deutschland geschuldet wird, wird von einer interalliierten Kommission festgestellt werden. Die Kommission erhält die Bezeichnung Wiedergutmachungskommission ...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der obenbezeichneten Schäden sollen spätestens am 1. Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen Regierung als Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen; sie wird dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung der Gesamtschuld durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren vorsehen, der mit dem 1. Mai 1921 beginnt ...

Artikel 235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den Wiederaufbau ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in Angriff nehmen können, zahlt Deutschland vor Feststellung der endgültigen Höhe ihrer Ersatzansprüche während der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig Milliarden) Mark Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen ...

Artikel 236
Deutschland willigt außerdem darein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen gestellt werden, nach näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V und VI, welche die Handelsflotte, die Wiederherstellung in Natur, Kohle und Kohlenprodukte, Farbstoffe und andere chemische Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, daß der Wert der übertragenen Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen erfolgten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Deutschland gutgeschrieben und von den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Verpflichtungen in Abzug gebracht wird.

Artikel 237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten Schadensanmeldungen bewirkten Teilzahlungen einschließlich derer, die in den vorstehenden Artikeln bezeichnet sind, werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem Schlüssel verteilt, der von ihnen im voraus und auf der Grundlage der Billigkeit und der Rechte einer jeden bestimmt ist ...
In Anlage III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge an, die infolge von Kriegsereignissen verlorengegangen oder beschädigt sind, und zwar Tonne für Tonne (Bruttotonne) und Klasse für Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten Regierungen im eigenen Namen und so, daß alle anderen Beteiligten dadurch gebunden werden, das Eigentum an allen seinen Angehörigen gehörenden Handelsschiffen von 1.600 Bruttotonnen und darüber ab, desgleichen die Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe, deren Bruttotonnage zwischen 1.000 und 1.600 Tonnen beträgt, und je ein Viertel des Tonnengehalts der Fischdampfer und der anderen Fischereifahrzeuge.
§ 2. Die deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle im § 1 bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.
In der Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte des vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen und Kohlennebenprodukten zu liefern.
§ 2. Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer von 10 Jahren 7 Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert Deutschland an Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der Unterschied zwischen der Jahresförderung vor dem Kriege aus den Bergwerken des Nordens und des Pas-de-Calais, die durch den Krieg zerstört sind, und der Förderung aus den Bergwerken dieses Beckens während des in Betracht kommenden Jahres beträgt. Diese Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während der ersten 5 Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der folgenden 5 Jahre 8 Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten ...
§ 3. Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen Tonnen Kohlen während der Dauer von 10 Jahren.
§ 4. Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½ Millionen Tonnen...
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