Vorkriegsgeschichte Vertrag von Versailles X. Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.
X. Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.
Artikel 264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten, die in deutsches Gebiet eingeführt werden, ohne Rücksicht auf ihren Herkunftsort, keinen anderen oder höheren Zollsätzen oder Gebühren (einschließlich innerer Abgaben) zu unterwerfen als solchen, denen dieselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines anderen der erwähnten Staaten oder eines anderen fremden Landes unterworfen sind ...

Artikel 267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande gewährt werden, werden gleichzeitig und bedingungslos ohne diesbezügliche Aufforderung und ohne Gegenleistung auf alle alliierten und assoziierten Staaten ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).

Artikel 292
Deutschland erkennt an, daß alle Verträge, Abmachungen und Vereinbarungen aufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es mit Rußland oder irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals einen Teil Rußlands bildete, ebenso mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen hat.

Artikel 297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten, behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens des Vertrags auf deutsche Reichsangehörige beziehen oder auf von Ihnen beaufsichtigte Gesellschaften, die auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten einschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebiete.
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