Vorkriegsgeschichte Vertrag von Versailles XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Artikel 321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See- oder Flußschiffen, Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel, ob sie an Deutschland angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr durch sein Gebiet auf den für den Internationalen Verkehr geeignetsten Transportwegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren; zu diesem Zweck wird die Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer gestattet. Die Personen, Güter, See- oder Flußschiffe, Personenwagen, Güterwagen und der Postverkehr werden keinem Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einschränkungen unterworfen und haben in Deutschland ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerdeutsche Verkehr in bezug auf Gebühren und Erleichterungen, ebenso wie in jeder anderen Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben befreit ...
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