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| XIII. Teil (Artikel 387-427). Arbeit. |
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Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele, hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit begründet werden kann; und da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, welche für eine große Zahl von Menschen Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen mit sich bringen, durch die eine derartige Unzufriedenheit erzeugt wird, daß der Weltfriede und die Welteintracht in Gefahr geraten, und eine Verbesserung dieser Verhältnisse dringend erforderlich ist, z. B. in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Festlegung eines Maximalarbeitstages und einer Maximalarbeitswoche, die Regelung des Arbeitsmarktes, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Sicherstellung eines Lohnes, der angemessene Daseinsbedingungen gewährleistet, den Schutz der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten, den Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die Anerkennung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die Organisation der beruflichen und technischen Fortbildung und andere gleichartige Maßnahmen; da endlich die Nichtannahme wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch einen Staat ein Hindernis für die Bemühungen der anderen Nationen bedeutet, welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen Länder zu bessern wünschen, so haben die Hohen vertragschließenden Parteien, bewegt durch Gefühle der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, wie auch durch den Wunsch, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart: Artikel 387 Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten Programms zu arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet. Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen die ursprünglichen Mitglieder dieser Organisation sein. Später soll die Mitgliedschaft im Völkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge haben. Artikel 388 Die ständige Organisation soll umfassen: 1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder, 2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393 vorgesehenen Verwaltungsrats. Artikel 392 Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und bildet einen Bestandteil des Bundes. Artikel 393 Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung eines Verwaltungsrates von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften bestimmt werden: Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich wie folgt zusammen: 12 Personen als Vertreter der Regierungen, 6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der Konferenz gewählt sind, 6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter in der Konferenz gewählt werden ... Artikel 396 Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die Zentralisierung und Verteilung aller Auskünfte in bezug auf die internationale Regelung der Arbeiterverhältnisse und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bearbeitung der Fragen, welche der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abkommen vorgelegt werden sollen, sowie die Ausführung aller durch die Konferenz beschlossenen besonderen Ermittlungen ... Kommentare (0)
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