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| XIV. Teil (Artikel 428-433). Sicherheiten für die Ausführung. |
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Artikel 428 Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages durch Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte während eines Zeitraumes von 15 Jahren besetzt, der mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages beginnt. Artikel 429 Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland getreulich erfüllt werden, so soll die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach und nach in folgender Weise eingeschränkt werden: 1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Köln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Laufe der Ruhr, dann der Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, ferner der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt, und die den Rhein bei dem Einfluß der Ahr trifft, wobei die vorhin genannten Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb der besagten Räumungszone bleiben. 2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, die an dem Schnittpunkte der Grenzen Belgiens, Deutschlands und Hollands beginnt, etwa vier Kilometer südlich Aachen verläuft, dann bis zum Höhenrücken von Vorst-Gemünd verläuft, dann östlich der Eisenbahnlinie des Urfttales, dann über Blankenhain, Waldorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem Flusse von Bremm bis Nehren folgt, dann über Kappel und Simmern der Höhenlinie zwischen Simmern und dem Rhein folgt und diesen Fluß bei Bacharach erreicht, wobei alle genannten Orte, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben. 3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Mainz, der Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten deutschen Gebiets. Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden, so kann die Entfernung der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben werden, wie dies zur Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig erachtet wird. Artikel 430 Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder nach Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt, daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrage obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die im Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder teilweise sofort von neuem durch die alliierten und assoziierten Truppen besetzt. Artikel 433 Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, durch welche Deutschland endgültig die Aufhebungen des Vertrages von Brest-Litowsk wie auch aller Verträge, Konventionen und Vereinbarungen anerkennt, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat, wie auch um die Wiederherstellung des Friedens und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und in Litauen zu sichern, sollen die deutschen Truppen, welche sich zur Zeit in den genannten Gebieten befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands zurückkehren, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Zeitpunkt mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten ... Kommentare (0)
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