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| XV. Teil (Artikel 434-440) Verschiedene Bestimmungen. |
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Artikel 434 Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten geschlossen werden, die auf Seiten Deutschlands gekämpft haben, und sich mit den Bestimmungen einverstanden zu erklären, welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des Ottomanischen Reiches getroffen werden, auch die neuen Staaten innerhalb der Grenzen, die auf diese Weise für sie festgelegt wurden, anzuerkennen. Kommentare (0)
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